Spenden spielen in Deutschland eine bedeutende Rolle für die Finanzierung gemeinnütziger Organisationen, politischer Parteien und kirchlicher Einrichtungen. Der Staat fördert dieses gesellschaftliche Engagement durch steuerliche Begünstigungen. Damit eine Spende tatsächlich die Steuerlast mindern kann, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Organisation muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Wichtig: Die Empfänger müssen in Deutschland ansässig sein – es gibt Ausnahmen für Organisationen im EU-/EWR-Ausland.
Spenden können in der Steuererklärung geltend gemacht werden als Geldspenden oder Sachspenden.
Nicht abzugsfähig sind Zeitspenden sowie Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Gesangsvereine oder ähnliche (mit Ausnahme bestimmter förderungswürdiger Bereiche wie Kultur oder Tier- /Naturschutz).
Als Nachweis einer Spende braucht der Spendende eine Zuwendungsbestätigung der Organisation. Diese muss dem amtlichen Muster entsprechen und die Spende genau bezeichnen.
Für Spenden bis EUR 300,00 (ab 2021) gilt eine vereinfachte Nachweispflicht: Ein einfacher Zahlungsnachweis genügt – zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Ausdruck der Online-Überweisung. Die Organisation muss auf ihrer Website oder in der Überweisung den Verwendungszweck und ihre Gemeinnützigkeit kenntlich machen. Eine formale Spendenbescheinigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Parteispenden werden steuerlich besonders behandelt. Bis EUR 1.650,00 (Alleinstehende) bzw. EUR 3.300,00 (Verheiratete) können Sie 50 % der Spende direkt von der Steuer abziehen – als Steuerermäßigung (§ 34g EStG). Darüberhinausgehende Beträge können zusätzlich als Sonderausgaben bis zu denselben Beträgen geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 2 EStG).
Beispiel: Sie spenden als Einzelperson EUR 2.000,00 an eine Partei.
→ 50 % von EUR 1.650,00 = EUR 825,00 werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen.
→ Die restlichen EUR 350,00 können als Sonderausgabe abgezogen werden.
Wichtig: Unternehmen können Parteispenden nicht steuerlich geltend machen.
Auch Spenden an Organisationen in anderen EU- oder EWR-Staaten (z. B. Österreich, Frankreich, Norwegen) können abziehbar sein – aber nur, wenn die Organisation dort dieselben Voraussetzungen erfüllt wie eine deutsche gemeinnützige Einrichtung.
Spenden an Organisationen in Drittstaaten (z. B. USA, Schweiz, Indien) sind grundsätzlich nicht abziehbar, selbst wenn die Organisation dort gemeinnützig ist. Ausnahmen gelten nur bei internationalen Organisationen mit völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Deutschland.
In der Praxis muss der Spender oft belegen, dass die Organisation ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, die Satzung und tatsächliche Tätigkeit dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht entsprechen, die Spende ordnungsgemäß bestätigt wurde.
Diese Nachweise (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Registrierungsnachweis) müssen häufig ins Deutsche übersetzt und dem Finanzamt vorgelegt werden.
Spenden an Organisationen in Drittstaaten (z. B. USA, Schweiz, Indien) sind grundsätzlich nicht abziehbar, selbst wenn die Organisation dort gemeinnützig ist. Ausnahmen gelten nur bei internationalen Organisationen mit völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Deutschland.
Dieser Artikel kann eine Beratung durch Ihren Steuerberater nicht ersetzen. Kontaktieren Sie diesen deswegen und holen Sie sich einen auf Ihren Einzelfall zugeschnittenen Rat ein.
Stand: Juli 2025
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